Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Form

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der LSV Lech-Stahl Veredelung GmbH (nachfolgend LSV genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der LSV, finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
    Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden mit der Vertragsdurchführung begonnen wird.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
    Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der LSV maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der LSV sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für
    Preisangaben und Lieferzeiten.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Antragende ist für die Dauer von zwei Wochen an sein Angebot gebunden.
  3. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern die LSV innerhalb der Zweiwochenfrist
    gegenüber dem Antragenden ausdrücklich die Annahme des Angebots erklärt. Das Schweigen der LSV auf ein Angebot stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
  4. Die Annahmeerklärung bedarf der Schriftform.

III. Leistungsdaten (Maße, Gewicht, Güte, Zeichnungen, Abbildungen)

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der LSV festgestellt und sind für die Fakturierung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch die Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese
verteilt.

IV. Urheberrecht

Die LSV behält sich an ihren Abbildungen und Zeichnungen und sonstigen Unterlagen das Urheberrecht vor.

V. Liefermenge bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Ist bei Dauerschuldverhältnissen mit feststehender Vertragslaufzeit nur eine
    Gesamtabnahmemenge vereinbart, jedoch keine monatliche Abnahmemenge festgelegt, so
    verpflichtet sich der Kunde jeden Monat mindestens 2/3 derjenigen Menge abzunehmen,
    welche bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtabnahmemenge auf die vertragliche
    Gesamtlaufzeit auf einen Monat entfallen würde (Mindestabnahmemenge). Der Kunde ist
    jedoch nicht berechtigt, mehr als 4/3 dieser auf einen Monat entfallenden Menge zu fordern
    (Maximalabnahmemenge).
  2. Bei Überschreitung der monatlich zulässigen Maximalabnahmemenge ist die LSV zur Leistung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für die Überschussmenge wird der im Zeitpunkt der Lieferung aktuelle Tagespreis angesetzt und berechnet. Dasselbe gilt, wenn eine monatliche Abnahmemenge vereinbart ist für den Fall, dass diese überschritten wird.
  3. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtabnahme der vereinbarten monatlichen
    Mindestabnahmemengen durch den Kunden ist die LSV berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern und zu verwahren und hinsichtlich der geeigneten Erhaltungsmaßnahmen nach billigem Ermessen zu verfahren. Dasselbe gilt, wenn mit dem Kunden nur eine Gesamtabnahmemenge vereinbart ist, für den Fall, dass der Kunde die monatliche Mindestabnahmemenge oder die zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarte Gesamtabnahmemenge nicht abgenommen hat.
  4. Das Recht zum Rücktritt bzw. Schadensersatz bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VI. Leistungszeit, Liefertermin und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von LSV bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern eine Individualvereinbarung fehlt oder sofern der Käufer nach dem Vertrag zum Abruf oder zur Einteilung von Teillieferungen oder zur Spezifikation der zu liefernden Ware berechtigt ist, erfolgt die Lieferung durch die LSV nach Ablauf der für die Herstellung angemessenen Frist. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Leistungsbestimmung bei LSV.
  2. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, sofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht alle technischen Details zum Ablauf der Lieferung zwischen der LSV und dem Kunden geklärt sind.
  3. Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit der LSV. Sofern die LSV verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird die LSV ihren Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.
  4. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die LSV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die LSV wird eine etwaige von ihrem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt neben unvorhergesehenen Produktionsstörungen insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  5. Der Eintritt des Lieferverzuges der LSV bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. LSV gewährt nur konkreten Schadenersatz auf Nachweis.
  6. Im Übrigen bleiben die Rechte des Kunden gemäß Ziffer XI dieser AGB (Mängelrechte) sowie die gesetzlichen Rechte der LSV hiervon unberührt.

VII. Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der LSV gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  3. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen
    abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs Wochen seit der Anzeige nach Abs. 2 andauert. Das Recht jeder Partei auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

VIII. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die LSV berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Kosten für den Versand, Verpackung sowie für die Rücknahme der Verpackung trägt der Kunde.
  3. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz (z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der LSV und dem Kunden.
  4. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die LSV auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen. Im Gegenzug ist der Kunde verpflichtet Transportschäden unverzüglich der LSV zu melden.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die LSV berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  7. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche der LSV bleiben unberührt. Es findet jedoch eine Anrechnung der Pauschale auf weitergehende Geldansprüche statt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der LSV überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Der Gefahrübergang für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der LSV ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungskosten sowie zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen individuell vereinbarten Preiskomponenten.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie gegebenenfalls die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
  3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  4. Die LSV liefert die Ware handelsüblich verpackt. Kosten für die Rücknahme der Transport- und allen sonstigen Verpackungen trägt der Kunde. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  5. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der LSV innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Als Grundlage dient ein ausreichendes Warenkreditversicherungslimit, ansonsten ist die Zahlung vor Lieferung zu leisten.
  6. Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wechsel müssen diskontfähig sein. Die Forderung von LSV erlischt erst, wenn der geschuldete Betrag aus dem Wechsel oder dem Scheck erlangt worden ist. Etwaige Auslagen für die Einziehung gehen zu Lasten des Käufers.
  7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die LSV behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.
  8. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die LSV berechtigt, für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
  9. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der LSV auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die LSV nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach erfolgloser Fristsetzung, zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regeln zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  10. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt und unbestritten ist. Die Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln der Lieferung (siehe Ziffer XI dieser AGB) bleiben hiervon unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt/Kontokorrentvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (Saldoausgleich) behält sich die LSV das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die LSV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe (Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen) Dritter auf die der LSV gehörenden Waren erfolgen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die notwendigen Vorkehrungen für den Erhalt und Bestand der gelieferten Ware zu treffen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Ware ausreichend vor Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden abzusichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises (Zahlungsverzug), ist die LSV berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zwingend zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die LSV ist vielmehr ebenso berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, kann die LSV diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die LSV als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die LSV Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
    Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der LSV an der neuen Sache zur Sicherheit an die LSV ab (Sicherungsabtretung). Ebenso tritt der Kunde bereits jetzt etwaige Ersatzansprüche, die er selbst gegenüber Versicherungen bzw. Dritten wegen Beschädigung der Vorbehaltsware hat, an die LSV ab. Die LSV nimmt die Abtretungen an. Die unter Ziffer X. Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Der Kunde bleibt zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen neben der LSV ermächtigt. Die LSV verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der LSV nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Andernfalls ist die LSV jedoch berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall kann die LSV verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der LSV um mehr als 10 %, wird die LSV auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben.
  6. Ist zwischen dem Kunden und dem Dritten, an welchen die Vorbehaltsware oder das Erzeugnis weiterveräußert wird, ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart, so gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung unter Ziffer X. Abs. 5 sowie die Einzugsermächtigung unter Ziffer X. Abs. 5(c) als nicht erteilt. Die gesetzliche Vorschrift des § 354 a HGB bleibt unberührt.

XI. Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Für die Abweichung der Menge ist eine Toleranz von +/-15% zugrunde gelegt.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware (Spezifikation, Qualität, Menge) getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von der LSV stammt.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt die LSV jedoch keine Haftung.
  4. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-a-Material) verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
  5. Die Übernahme einer Garantie durch die LSV bzw. die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Ware bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der LSV.
  6. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder wird ein solcher später entdeckt, so hat der Kunde der LSV hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LSV für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die LSV wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der LSV, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  8. Die LSV ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  9. Der Kunde hat der LSV die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die LSV ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die LSV, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann die LSV die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Die Vorschrift des § 478 Abs. 2 BGB bleibt hinsichtlich Ausbau- und Einbaukosten hiervon unberührt.
  11. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der LSV Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die LSV unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die LSV berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  13. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziffer XII. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

XII. Schadensersatz und sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die LSV bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften die LSV – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die LSV nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der LSV jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die LSV einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die LSV die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XIII. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die LSV bedarf der Zustimmung der LSV.

XIV. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XV. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer LSV den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der LSV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer X. dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Die LSV ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand März 2021